Liebe Kunden von CANUSA TOURISTIK,
auf dieser Seite finden Sie unsere Reisebedingungen, die die Kommunikation und die vertraglichen Grundlagen zwischen Ihnen und uns bilden. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen jederzeit gern.
Liebe Kunden von CANUSA TOURISTIK,
auf dieser Seite finden Sie unsere Reisebedingungen, die die Kommunikation und die vertraglichen Grundlagen zwischen Ihnen und uns bilden. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen jederzeit gern.
Die Reiseanmeldung ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch CANUSA TOURISTIK zustande. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Reiseanmeldung.
Weicht unsere schriftliche Bestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab oder fehlt die Bestätigung von Sonderwünschen des Kunden, so ist dieses ein neues Angebot von CANUSA TOURISTIK gegenüber dem Reisekunden, an welches CANUSA TOURISTIK 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebotes zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt.
Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch CANUSA TOURISTIK. Reisebüros müssen sich an die Katalogaussagen halten und dürfen darüber hinaus keine Zugeständnisse machen.
Die von CANUSA TOURISTIK gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
a) CANUSA TOURISTIK darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt wurde.
b) Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und per Kreditkarte oder durch Überweisung zu zahlen. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die eventuell zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und unser Rücktrittsrecht aus dem in Ziffer 5a) genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Aus den Reiseausschreibungen können sich für bestimmte Reiseleistungen (z. B. für einige Flugsondertarife) frühere Fälligkeiten ergeben.
c) Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens CANUSA TOURISTIK.
Sicherungsscheingeber für CANUSA TOURISTIK ist: Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1, 10707 Berlin
Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung. Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter und sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit CANUSA TOURISTIK geschlossenen Reisevertrages.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CANUSA TOURISTIK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. CANUSA TOURISTIK ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder einen Rücktritt vom Vertrage unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers klar, verständlich und in hervorgehobener Form in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird CANUSA TOURISTIK dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CANUSA TOURISTIK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CANUSA TOURISTIK über die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
CANUSA TOURISTIK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch CANUSA TOURISTIK die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dieses gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CANUSA TOURISTIK beruht. Kündigt CANUSA TOURISTIK, so behält CANUSA TOURISTIK den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
a) CANUSA TOURISTIK kann bis 28 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn auf die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung hingewiesen und diese Zahl sowie vorbezeichneter Zeitpunkt, bis zu welchem Ihnen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, in der Reisebestätigung angegeben wurden. In jedem Fall ist CANUSA TOURISTIK verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung schnellstmöglich zuzuleiten.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird CANUSA TOURISTIK den Kunden davon unterrichten.
c) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erstattet CANUSA TOURISTIK unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, dem Kunden seine Zahlungen auf den Reisepreis zurück.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CANUSA TOURISTIK zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CANUSA TOURISTIK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CANUSA TOURISTIK eine angemessene Entschädigung verlangen. Das gilt nicht, soweit der Rücktritt von CANUSA TOURISTIK zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von CANUSA TOURISTIK unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von CANUSA TOURISTIK ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was CANUSA TOURISTIK durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch CANUSA TOURISTIK zu begründen ist. CANUSA TOURISTIK hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
dann bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
dann bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises.
Ausnahmen von der Standardregelung bei Kreuzfahrten:
bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
dann bis zum 76. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
dann bis zum 46. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
dann bis zum 16. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
und ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises.
Das Recht des Kunden, CANUSA TOURISTIK einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Fall unbenommen.
CANUSA TOURISTIK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen, welche von CANUSA TOURISTIK in diesem Fall konkret zu beziffern und zu belegen sind.
Ist CANUSA TOURISTIK infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat CANUSA TOURISTIK unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von CANUSA TOURISTIK durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CANUSA TOURISTIK 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisenden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit CANUSA TOURISTIK infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von CANUSA TOURISTIK vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von CANUSA TOURISTIK vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel CANUSA TOURISTIK unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CANUSA TOURISTIK zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter von CANUSA TOURISTIK ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er CANUSA TOURISTIK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CANUSA TOURISTIK verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Die vertragliche Haftung von CANUSA TOURISTIK für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt CANUSA TOURISTIK unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck CANUSA TOURISTIK anzuzeigen.
Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber CANUSA TOURISTIK geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
CANUSA TOURISTIK informiert den Kunden über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren.
Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbstverantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch CANUSA TOURISTIK bedingt sind.
Weitere wichtige Informationen zur Einreise in die USA erhalten Sie unter: Einreisebestimmungen für die USA
Weitere wichtige Informationen zur Einreise nach Kanada erhalten Sie unter: Einreisebestimmungen für Kanada
Wenn CANUSA TOURISTIK Pauschalreisen einschließlich Reiserücktrittskosten-Versicherung ausgeschrieben hat, erhält der Kunde einen Versicherungsschein der
AWP P&C S.A.
Niederlassung für Deutschland
Bahnhofstraße 16
85609 Aschheim bei München
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Reisekunde gegen den Versicherer verfolgen.
Ist eine Reiserücktrittskosten-Versicherung im Reisepreis nicht enthalten, wird deren Abschluss dringend empfohlen.
CANUSA TOURISTIK empfiehlt außerdem dringend den Abschluss zusätzlicher Kranken- und Reisegepäckversicherungen.
Bei Anmietung von Fahrzeugen muss im vor Ort zu unterzeichnenden Mietvertrag jede Person aufgeführt werden, die das Fahrzeug fahren soll. Wird ein Mietfahrzeug von anderen Personen gefahren, entfällt der Versicherungsschutz.
CANUSA TOURISTIK informiert die Reisenden bereits bei Buchung der Reise über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers. Wenn dieser zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststeht, erfolgt die Information, sobald bestimmt ist, wer die Beförderung durchführt.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/air-safety-list_en.pdf
Für die Beilegung von Streitigkeiten kann die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung genutzt werden, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss. Die Bereitstellung dieser Plattform erfolgt durch die Europäische Kommission. Auf die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gelangt man mittels des folgenden Links: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die Firma CANUSA TOURISTIK GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
CANUSA TOURISTIK GmbH & Co. KG
Nebendahlstraße 16
22041 Hamburg
Telefon: (040) 22 72 53-0
Telefax: (040) 22 72 53-53
E-Mail: [email protected]
Mit sechs weiteren Büros in Hannover, Berlin, Köln, Frankfurt, Stuttgart und München.
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Gültiger Stand für alle Buchungen ab dem 26.10.2021